Berliner Pläne für Ausländerwahlrecht stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken
Politik
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1h ago

Berliner Pläne für Ausländerwahlrecht stoßen auf verfassungsrechtliche Bedenken

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Image: Spiegel De

Die rot-grün-rote Koalition in Berlin plant, Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler und Landesebene zu gewähren. Dieser Plan stößt jedoch auf verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere vonseiten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio, der das Wahlrecht auf Landesebene für verfassungswidrig hält. Di Fabio argumentiert, dass das Wahlrecht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden sei und das „deutsche Volk“ bzw. die „Teilvölker in den Ländern“ wählen müsse. Er räumt ein, dass auf kommunaler Ebene ein Ausländerwahlrecht rechtlich machbar sei.

Die SPD-Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey äußert ebenfalls Bedenken und betont, dass das Wahlrecht ein hohes Gut der Demokratie sei, das bisher Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit vorbehalten sei. Sie sieht darin eine Verletzung der konstitutiven Grundsätze des Landes. Das Sondierungspapier der Koalition sieht die Einführung des Wahlrechts „im Rahmen unserer Kompetenzen“ vor, was wahrscheinlich eine Änderung der Berliner Landesverfassung erfordern würde. Artikel zwei der Verfassung besagt, dass Träger der öffentlichen Gewalt die in Berlin wohnhaften Deutschen sind.

Kritik kommt auch von Berlins Regierendem Bürgermeister Kai Wegner (CDU), der betont, dass das Wahlrecht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden sei. Eine Ausnahme gelte lediglich für EU-Bürger bei Kommunalwahlen. Bereits 1990 habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Länder kein allgemeines Ausländerwahlrecht einführen dürfen.

Wo sie sich unterscheiden

  • Spiegel.de konzentriert sich auf die Pläne der Koalition und stellt die Frage nach der Umsetzbarkeit, während Welt.de den Fokus auf die verfassungsrechtlichen Bedenken legt und die Kritik von Udo Di Fabio hervorhebt.
  • Welt.de zitiert direkt Udo Di Fabio und Franziska Giffey, um die Ablehnung des Ausländerwahlrechts zu verdeutlichen, während Spiegel.de diese Aussagen indirekt wiedergibt.
  • Spiegel.de erwähnt die automatische Erstellung des Artikels mit KI, während Welt.de dies nicht tut.

Was noch nicht bekannt ist

  • Es ist unklar, ob die Koalition eine Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Änderung der Berliner Landesverfassung erreichen kann.
  • Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung des Wahlrechts auf kommunaler und Landesebene aussehen würde, falls die rechtlichen Hürden überwunden werden.

Hintergrund

  • Die SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bilden in Berlin eine Koalitionsregierung [Fact Refinery, 2023-10-26]. Das Grundgesetz legt fest, dass das Wahlrecht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft ist [background knowledge]. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1990 entschieden, dass die Länder kein allgemeines Ausländerwahlrecht einführen dürfen [Fact Refinery, 2023-10-26]. Artikel zwei der Berliner Landesverfassung definiert die Träger der öffentlichen Gewalt als in Berlin wohnhafte Deutsche [Fact Refinery, 2023-10-26].

Unsere Einschätzung

Unsere Lesart ist, dass die geplante Ausweitung des Wahlrechts in Berlin auf Personen mit fünfjährigem Wohnsitz eine erhebliche rechtliche Herausforderung darstellt. Die Kritik von Verfassungsrechtlern und der Regierenden Bürgermeister Wegner deutet darauf hin, dass die Umsetzung auf Landesebene wahrscheinlich gegen die Verfassung verstößt. Die Koalition scheint sich der rechtlichen Risiken bewusst zu sein, indem sie die Einführung „im Rahmen unserer Kompetenzen“ vorsieht, was eine Verfassungsänderung erfordern würde.

Worauf zu achten ist

  • Ob die Koalition eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus für eine Verfassungsänderung erreicht (Berliner Abgeordnetenhaus, Abstimmungsprotokolle). Wie die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts auf kommunaler Ebene aussieht, falls die rechtlichen Hürden überwunden werden (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Gesetzesentwurf). Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts, sollte Berlin eine Verfassungsänderung vornehmen und diese vor Gericht angefochten werden (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen).
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