Das Landgericht Braunschweig hat die Klage von 30 Angehörigen der Opfer des Germanwings-Flugzeugabsturzes von 2015 abgewiesen. Die Kläger hatten von der Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld gefordert, da sie die Aufsicht über die Flugtauglichkeit des Copiloten als unzureichend ansahen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Angehörigen ihre Ansprüche stattdessen gegen die Germanwings GmbH geltend machen können, da das Montrealer Übereinkommen die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Bereits zu Prozessbeginn hatte das Gericht wenig Aussicht auf Erfolg gesehen und darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft der richtige Adressat für die Klage sei.
Die Kläger argumentierten, dass die flugmedizinischen Gutachten bezüglich möglicher psychischer Erkrankungen des Copiloten nicht ausreichend gewesen seien. Unter den 150 Opfern befanden sich 16 Schüler und zwei Lehrer des Gymnasiums in Haltern am See, die von einem Schüleraustausch in Spanien zurückkehrten. Klaus Radner, der seine Tochter, sein Enkelkind und die Freundin seiner Tochter bei dem Absturz verlor, betonte, dass es nicht um Geld gehe, sondern darum, Verantwortlichkeiten zu benennen und sicherzustellen, dass sich ein solches Ereignis nicht wiederhole. Engelbert Tegethoff, der seine Tochter verlor, äußerte ebenfalls den Wunsch nach Klarheit und der Verhinderung zukünftiger Katastrophen.
In der Vergangenheit waren Klagen gegen die Lufthansa als Muttergesellschaft von Germanwings gescheitert, da die Gerichte die Verantwortung für die flugmedizinische Beurteilung des Copiloten dem Luftfahrt-Bundesamt zuschrieben. Der Germanwings-Flug 4U9525 war am 24. März 2015 von Barcelona nach Düsseldorf unterwegs, als der Copilot Andreas Lubitz das Flugzeug absichtlich in die französische Alpen steuerte.
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